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VERBRAUCHERINFORMATIONEN

Die Rechtsanwaltsbelohnung für Rechtsdienstleistungen regelt sich vor allem nach dem Rechtsanwaltsvertrag mit Klienten. Die Belohnung beträgt 1.500,- CZK/St., wenn nicht anders vereinbart. Zu dieser Belohnung wird ein Gemeinkostenpauschal in Höhe von 300 CZK zugerechnet. Der Rechtsanwalt ist Zahler der Mwst. in Höhe von 21%.

Wenn die Rechtsanwaltsbelohnung durch keinen Vertrag mit einem Klienten festgelegt ist, regelt sie sich nach der Verordnung vom Justizministerium Nr. 177/1996 der Slg., Rechtsanwaltsgebühren und Kostenersätze für Rechtsdienstleistungen (Rechtsanwaltstarif). Bei Belohnung laut Rechtsanwaltstarif benutzt man für die Festsetzung der Höhe des außervertraglichen Entlohnung für eine Handlung der Rechtsdienstleistung den Tarifwert. Der Tarifwert ist die Höhe der finanziellen Leistung oder die Höhe des Preises für die zuständige Sache oder die Höhe des Preises des zuständigen Rechtes in der Zeit des Anfangs der relevanten Leistung; für den Preis des Rechtes betrachtet man den Wert der betreffenden Forderung, sowie den Wert der betreffenden Verpflichtung, jedoch wird bei der Festsetzung des Tarifwertes dem Zubehör keine Rechnung getragen, es sei, dass das Zubehör als ein selbständiger Anspruch betrachtet wäre.

In beiden oben aufgeführten Fällen verrechnet der Rechtsanwalt Reisekosten, und zwar immer laut Verordnung vom Ministerium für Arbeit und Sozialangelegenheiten gültig für das dementsprende Kalenderjahr.

Am 05.02.2016 wurde die Tschechische Rechtsanwaltskammer vom Ministerium für Industrie und Handel beauftragt, die Streitigkeiten zu lösen, die zwischen Rechtsanwalt und Verbraucher auf Grund der Verträge für Rechtsdienstleistungen entstanden sind (laut Gesetz Nr. 634/1992 der Slg., Verbraucherschutz in der Fassung der späteren Vorschriften). Die Webseite des beauftragten Subjektes ist www.cak.cz.

 

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